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DATENSCHUTZ

1.Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG-neu beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. 

Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befasste Personen auf das Datengeheimnis (§ 53 BDSG-neu). 

2.Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).

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